Einkommensteuer | Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft II (BFH)
Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der von einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorgenommenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen, die mit einer Zuzahlung verbunden war.
Der BFH führt hierzu aus:
Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unmöglich i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen , Rz 111).
Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG und der Höhe nach wegen eines vorhandenen Börsenkurses der zugeteilten Anteile feststeht.
Es ist fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des ).
Die Entscheidung ist teilweise inhaltsgleich mit ; veröffentlicht am . Zur Online-Nachricht v. 14.10.2021 gelangen Sie hier.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
YAAAH-92679