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NWB Nr. 42 vom Seite 3108

Lohnsteuerliche Behandlung von sog. Outplacement-Maßnahmen

Praxishinweise zur neuen Befreiungsregelung in § 3 Nr. 19 EStG

Dr. Volker Endert und Dr. Lukas Hilbert

[i]Nacke in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 3, NWB IAAAH-64417 Die steuerliche Behandlung von sog. Outplacement- oder auch Newplacement-Maßnahmen, die zum Ziel haben, Arbeitsverhältnisse im Einvernehmen mit Arbeitnehmern aufzulösen, ist in der jüngeren Vergangenheit in den Fokus der Gesetzgebung geraten. Der nachfolgende Beitrag nimmt dies zum Anlass, die noch junge lohnsteuerliche Befreiungsregelung in § 3 Nr. 19 EStG kritisch zu analysieren und Praxishinweise zu geben.

I. Modernes Wirtschaftsgeschehen befördert Umstrukturierungen

[i]Gründe für OutplacementIn den letzten Jahren ist das unternehmerische Umfeld von einer wachsenden Dynamik gekennzeichnet, die sich stark ändernde rechtliche, technologische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen hervorruft. Unternehmen sind einem stetigen Wandel unterworfen und müssen mitunter sehr kurzfristig auf aktuelle Marktentwicklungen reagieren. Dies wird als „VUCA-Zeit“ bezeichnet, wobei das Akronym für Volatility (Volatilität), Uncertainty (Unsicherheit), Complexity (Komplexität) und Ambiguity (Unklarheit) steht (vgl. hierzu Seibt, DB 2018 S. 237).

[i]Instrument des Out- bzw. NewplacementsBei Unternehmen besteht deshalb häufiger als früher die Notwendigkeit, personelle Umstellungen vorzunehmen und sich ggf. gar ganz von angestammten Arbeitnehmern zu trennen, ohne dass bereits von einer umfassenden Umstrukturierungsmaßnahme gesprochen werden kann. Vielmehr werden lediglich einzelne Abteilungen oder Produktionslinien an das geänderte Unternehmensumfeld angepasst. Um derartige Maßnahmen zum Erfolg zu führen und aufgrund des Umstands, dass ein Wechsel des Arbeitgebers in kurzfristigeren Intervallen heutzutage zur Normalität gehört, hat sich das Instrument eines sog. Outplacements oder auch Newplacements in der Praxis etabliert (umfassend dazu aus arbeitsrechtlicher Sicht Howald/Köninger, DB 2013 S. 698).

[i]InteressenpluralitätBei derartigen Maßnahmen sind in der Regel sowohl Anliegen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es stellt sich dann häufig die Frage, welche Besteuerungsfolgen bei Erbringung solcher Leistungen anfallen. Als zentrale Steuervorschrift für Arbeitnehmer kann hier § 3 Nr. 19 EStG genannt werden, der zum VZ 2019 ins Gesetz aufgenommen wurde.

Der Beitrag befasst sich unter Berücksichtigung bisheriger Verwaltungsäußerungen mit der Definition sowie der Abgrenzung von Outplacement- bzw. S. 3109Newplacement-Maßnahmen im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 19 EStG, um Zweifelsfragen aufzuzeigen und sie einer möglichen praxisgerechten Klärung zuzuführen.

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