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NWB Nr. 42 vom Seite 3133

Umsatzsteuer auf Reiseleistungen − B2B- und Einzelmarge ab 1.1.2022 am Start

Anmerkungen und Hinweise zum überarbeiteten Abschnitt 25 UStAE

Dr. Hans-Martin Grambeck

[i]Lippross/Janzen, NWB Kommentar „UStAE Aktuell“, NWB RAAAH-71594 Die Margensteuer für Reiseleistungen gem. § 25 UStG betraf seit ihrer Einführung im Jahre 1980 (Henkel, Die Margensteuer – Glückstreffer für die Tourismuswirtschaft, SRTour 01/2013 S. 79) nur Leistungen an nichtunternehmerische Leistungsempfänger. Die Ausweitung auf das B2B-Geschäft durch das sog. JStG 2019 (vgl. zum Hintergrund Grambeck, NWB 46/2019 S. 3361) sowie die vielfältige Rechtsprechung machten eine Überarbeitung der dazugehörigen Regelungen im UStAE dringend notwendig. Mit Schreiben v.  (BStBl 2021 I S. 857) hat das BMF zwar endlich geliefert, die hohen Erwartungen wurden aber nur teilweise erfüllt. Der nachfolgende Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen der Verwaltungsauffassung dar und zeigt verbleibende Zweifelsfragen und neue Widersprüche auf. Für die Unternehmen, die die neuen Regelungen zum umzusetzen haben, besteht erheblicher Handlungs- und daneben nach wie vor Klärungsbedarf.

S. 3134

I. Hintergrund − Worum es bei der Margensteuer geht

[i]Differenz zwischen Erlösen und dazugehörigen AufwendungenIm Regelfall wird die Umsatzsteuer auf Grundlage der vereinbarten/vereinnahmten Entgelte und die Steuerschuld als Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer aus Eingangsleistungen ermittelt. Im Rahmen der Margensteuer hingegen ermittelt sich die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Erlösen und dazugehörigen Aufwendungen.

[i]Hartman, NWB 20/2018 S. 1444§ 25 UStG regelt die Margenbesteuerung von Reiseleistungen (zum Begriff s. unten III) und galt zunächst nur für Leistungen an Nichtunternehmer. Als Konsequenz eines Vertragsverletzungsverfahrens, welches die EU-Kommission gegen Deutschland geführt und für sich entschieden hat (, NWB WAAAG-72375), war die Regelung auf das B2B-Geschäft auszuweiten. Sie gilt deshalb auch für einen zwischengeschalteten Unternehmer (in der Abbildung beispielhaft der Paketreiseveranstalter [Paketer], die MICE-Agentur oder ein Reiseveranstalter), der Reisevorleistungen von sog. Leistungsträgern (wie z. B. Beherbergungsbetrieben) bezieht und im eigenen Namen Reiseleistungen an B2B-Kunden erbringt. Ob der B2B-Kunde die Reiseleistungen für eigene Zwecke (Geschäftsreisen) verwendet oder als Geschäfts- oder touristische Reise weiterverkauft, ist nicht von Bedeutung.

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