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Aktuelles zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale
Erste Verwaltungsanweisungen liegen vor
Mit Schreiben vom hat das BMF erste Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Homeoffice-Pauschale und der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geklärt. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung weitere Beschlüsse zur Anwendung der Homeoffice-Pauschale getroffen. Auf die aktuellen Entwicklungen wird nachfolgend im Detail näher eingegangen.
Welche Angaben reichen zur Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice aus?
Inwieweit sind Kosten für Arbeitsmittel neben der Homeoffice-Pauschale absetzbar?
Können neben der Homeoffice-Pauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer angesetzt werden?
I. Grundsätzliches
[i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB MAAAE-35006 Schönfeld/Plenker, Home-Office, Lexikon Lohnbüro, NWB OAAAE-89525 Mit dem JStG 2020 wurde u. a. die Möglichkeit eingeführt, einen pauschalen Betrag für jeden Tag, an dem der Stpfl. seine betriebliche oder berufliche Betätigung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, als Werbungskosten abzuziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Der Abzug der Homeoffice-Pauschale kann unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers erfolgen und ist zeitlich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Die Pauschale beträgt für jeden Kalendertag 5 €, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Da die Homeoffice-Pauschale nur an Tagen abgezogen werden kann, an denen der Stpfl. seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, kommt ein Abzug von Fahrkosten (für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten) an diesen Tagen nicht in Betracht.