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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 2976/20 AO

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AO § 5; AO § 227; AO § 240; FGO § 101; FGO § 102

Erlass der Rückforderung von Kindergeld: Anrechnung auf gewährte Sozialleistungen – Schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht – Beendigung der Erwerbstätigkeit einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin

Leitsatz

  1. Die Rückforderung von Kindergeld, auf das eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit keinen Anspruch mehr hatte, das aber gleichwohl auf die dem Berechtigten gewährten Sozialleistungen angerechnet worden ist, ist aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Überzahlung keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht in Gestalt der unterbliebenen Information der Familienkasse über den Wegfall der Arbeitsstelle zugrunde liegt.

  2. Dies ist der Fall, wenn der Erstattungsschuldnerin nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht bewusst sein konnte, dass der Anspruch auf Kindergeld von ihrer Erwerbstätigkeit abhängig war, und sie weder durch die den Kindergeldantrag initiierende anrechnungsberechtigte Sozialbehörde noch durch die Familienkasse auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht hingewiesen worden war.

  3. Soweit ein Erlass der Hauptschuld aus Billigkeitsgründen bereits bei deren Fälligkeit geboten gewesen wäre, ist unter Folgenbeseitigungsgesichtspunkten der vollständige Erlass der darauf entfallenden Säumniszuschläge in Betracht zu ziehen.

Fundstelle(n):
NAAAH-92327

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.06.2021 - 9 K 2976/20 AO

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