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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 143/20 U

Gesetze: AO § 88; AO § 89 Abs. 1 Satz 1; AO § 149 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2; UStG § 16; UStG § 18

Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Nichtabgabe von Steuererklärungen – Tatbestandsvoraussetzung der Unkenntnis der Finanzbehörde – Vollständige Deklaration des Sachverhalts bei der Ertragsbesteuerung

Leitsatz

1. Der objektive Tatbestand einer durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen begangenen Steuerhinterziehung durch Unterlassen setzt voraus, dass der zuständige Bearbeiter der Finanzbehörde im Zeitpunkt des Abschlusses der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen keine Kenntnis hat.

2. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde liegt nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger, der durch die laufende Vermietung von mehr als 100 Garagen- und Außenstellplätzen unternehmerisch tätig ist, pflichtwidrig keine Umsatzsteuererklärungen abgibt, zugleich aber in den maßgeblichen Veranlagungszeiträumen den umsatzsteuerlich erheblichen Sachverhalt (mit Ausnahme der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge) durch die Abgabe von ertragsteuerlichen Feststellungserklärungen gegenüber der Finanzbehörde vollständig und zeitgerecht deklariert hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 19
DStRE 2022 S. 754 Nr. 12
PStR 2022 S. 2 Nr. 1
StB 2021 S. 352 Nr. 11
wistra 2021 S. 331 Nr. 8
FAAAH-92321

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.05.2021 - 5 K 143/20 U

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