Corona | Prüfende Dritte für Sonderfonds Kulturveranstaltungen
Die FAQ zum Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen sowie zu den beiden Modulen Wirtschaftlichkeitshilfe und Ausfallabsicherung wurden aktualisiert (Stand ). Es werden Hinweise für Prüfende Dritte erläutert.
Hintergrund: Mit dem Sonderfonds stellt die Bundesregierung 2,5 Milliarden Euro bereit, um die Wiederaufnahme und finanzielle Planbarkeit von Konzerten, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und vielen anderen kulturellen Veranstaltungen in den kommenden Monaten zu unterstützen.
Zu den Prüfenden Dritten wird u.a. ausgeführt:
Bei der Registrierung sowohl für die Wirtschaftlichkeitshilfe als auch für die Ausfallabsicherung besteht keine Pflicht zur Einbeziehung eines prüfenden Dritten. Die Registrierung vor dem Veranstaltungstermin stellt keinen formalen Förderantrag dar, sondern dient der Mittelreservierung.
Bei Beantragung einer Förderung von 100.000 € oder mehr in der Wirtschaftlichkeitshilfe/ integrierten Ausfallabsicherung bzw. bei allen Anträgen auf Ausfallabsicherung (für Veranstaltungen mit über möglichen 2.000 Teilnehmenden) muss ein prüfender Dritter einbezogen werden. Eine derartige Einbindung von prüfenden Dritten ist vor dem Hintergrund der Vermeidung von Betrug, der Entlastung der Behörden und der Qualitätsverbesserung der Antragstellung zu betrachten.
„Prüfende Dritte“ sind prüfenden Dritte i. S. d. § 3 StBerG. Prüfende Dritte i. S. des Sonderfonds sind auch: Syndikusanwälte und für öffentlichrechtliche Antragsteller: Rechnungsprüfungsämter, Stiftungsaufsichten (bei öffentlich-rechtlichen Stiftungen).
Die FAQ finden Sie hier.
Quelle: FAQ Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen Abschnitt 2.8 (JT)
Fundstelle(n):
NWB VAAAH-92307