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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 833

Neue Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATADUmsG

Grundlagen und Problemfelder in 15 prüfungs- und praxisrelevanten Fällen

Philip Nürnberg

Mit Wirkung ab dem wird die in den §§ 7 ff. AStG normierte Hinzurechnungsbesteuerung reformiert. Dies war auch zwingend erforderlich, denn seit 1972 ist das AStG in seinen zentralen Punkten unverändert. So hat das Gesetz insbesondere wesentliche wirtschaftliche Entwicklungen bisher nicht mitverfolgt, wie z. B. eine arbeitsteilige, geschweige denn digitale Wirtschaft. Aufgrund der Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) bestand allerdings darüber hinaus ein rechtlich verpflichtender Änderungsbedarf. Nunmehr gibt die ATAD auch in Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 3 einen europaweiten Mindeststandard für CFC-Regeln („Controlled Foreign Companies“-Regeln) vor. Aufgrund des Art. 3 ATAD, der schärfere Vorschriften der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zulässt, hat sich allerdings die vormals häufig genannte Befürchtung bewahrheitet, dass Deutschland im Grundsatz nur „cherry picking“ betreibt: eine grds. Beibehaltung der gegenwärtigen Gesetzesfassung de lege lata einerseits und die Implementierung der Richtlinienvorschriften andererseits, wo diese über die aktuelle Gesetzeslage hinausgehen und für den Stpfl. verschärfend wirken. Die nachfolgende Fallstudie veran...

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