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Bei Installation einer Photovoltaikanlage erfolgte Dachreparatur - Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.
I. Leitsatz
Der Vorsteuerabzug aus Kosten einer Dachreparatur am privaten Wohnhaus richtet sich auch dann nach der Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes, wenn der behobene Schaden ausschließlich durch die Installation der betriebenen Photovoltaikanlage entstanden ist.
II. Sachverhalt
Der Kläger betreibt auf dem Dach seines Wohnhauses eine Photovoltaikanlage. 2019 stellte er fest, dass bei der Installation der Anlage im Jahr 2009 das Dach beschädigt worden war, wodurch Feuchtigkeit eingedrungen ist und weitere Schäden entstanden sind.
Das Wohnhaus steht – von einem Anbau abgesehen – auf einer rechteckigen Grundfläche und ist mit einem Satteldach gedeckt, dessen eine Seite zu etwa zwei Dritteln die Photovoltaikanlage einnimmt.
Der Kläger ließ die Schäden am Dach von einem Dachdeck...