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Hinterziehung von Umsatzsteuer bei Vermietung an Prostituierte
Der BGH hatte in einem Steuerstrafverfahren darüber zu entscheiden, wann die Vermietung von Räumen an Prostituierte nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Zudem ging es um Fragen der Schätzung der Umsätze für das Steuerstrafverfahren und das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO).
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution ist keine umsatzsteuerbefreite Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge verleihen. Solche zusätzlichen Leistungen sind etwa Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Prostituierten vor gewalttätigen Freiern, Zurverfügungstellung von Bettwäsche, flexibler Mietzins, der sich an dem Umfang der Prostitution ausrichtet und dass den Prostituierten zur Werbung für ihre Dienstleistungen Koberfenster zur Verfügung gestellt werden.
2. Sofern die verkürzte Umsatzsteuer geschätzt wird, kann u.a. auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen zur Raumbelegung durch die Prostituierten zurückgegriffen werden.
3. Das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO schließt bei Betriebsvermögensvergleich nicht aus, dass die aufgrund der Verkürzung nachzuzahlende Umsatzsteuer bei den Ertragsteuern als Betriebsausgabe zu berück...