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Entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen
I. Abgrenzung entgeltlicher - unentgeltlicher Erwerb
1. Vermögensübergabe und lebenslängliche Leistungen = Vermutung für Unentgeltlichkeit
Liegen die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe vor (z. B. Übertragung existenzsichernden Vermögens von Eltern auf Kinder), ist ein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft nur anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Maßgebend ist, dass die Parteien subjektiv von der Gleichwertigkeit ausgehen. Es kann daher auch bei objektiver Ungleichwertigkeit ein Veräußerungsgeschäft vorliegen (, BStBl 1992 II S. 465; , BStBl 1993 I S. 80, Rz. 2; , BStBl 2002 I S. 893, Rz. 4). Bei Übertragung von Eltern auf Kinder spricht allerdings eine Vermutung dafür, dass die Übertragung aus familiären Gründen, nicht aber im Wege eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung erfolgt (BFH GrS v. - GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847). Diese Vermutung gilt unbeschränkt bei lebenslänglichen Versorgungsleistungen. Werden neben den Versorgungsleistungen Gleichstellungsgelder gezahlt oder Verbindlichkeiten übernommen, liegt insoweit ein Anscha...