Online-Nachricht - Dienstag, 05.10.2021

Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung bei Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen Stellung genommen und Abschnitt 24.3 UStAE im Hinblick auf die neuere BFH-Rechtsprechung präzisiert ( :001).

Hintergrund: Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.

Aus den BFH-Urteilen v. - V R 8/17, n.v., und v. - V R 55/17 n.v., folgt, dass die Besteuerung einer Dienstleistung nach § 24 UStG ausscheidet, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.

Denn § 24 UStG dient dazu, dass die Pauschallandwirte einen pauschalen Ausgleich der Vorsteuerbelastung erlangen. Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen. Abschnitt 24.3 UStAE ist vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze zu präzisieren.

Ferner ist der Abschnitt 24.3 UStAE hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH zur Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten, vgl. , s. hierzu Walkenhorst, ) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten (vgl. , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.10.2021 m. Anm. Heidner) zu ergänzen.

Demzufolge wird Abschnitt 24.3 UStAE wie folgt gefasst:

1. Absatz 1 Satz 1 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

  • " dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs – einschließlich der Arbeitskraft des Betriebsinhabers – erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "Hierzu zählt in gewissem Umfang auch das Erbringen land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, wenn die Erbringung der betreffenden Leistung beim Unterneh- mer jedenfalls typisierend zu einer Belastung mit Vorsteuer führt oder zumindest führen kann.

  2. Satz 7 wird wie folgt gefasst:

    "Nehmen die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen daher im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich großen Anteil an den Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein, können diese einer neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sein.“

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 3 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

    • " im eigenen Betrieb nicht oder nur unerheblich verwendet werden oder"

  2. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

    "Ein nicht betriebstypischer Überbestand liegt bei Erstmaschinen im Allgemei- nen nicht vor. 5 Setzt der Betriebsinhaber seine eigene Arbeitskraft oder die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ganz überwiegend oder ausschließlich zur Erbringung sonstiger Leistungen an Dritte ein, unterliegen die sonstigen Leistun- gen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung."

4. In Absatz 12 werden nach dem siebten Spiegelstrich folgende Spiegelstriche angefügt:

Hinweis:

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

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Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-90748