Teil 1: Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C
Abschnitt 2: Verfahren
§ 7 Veranlagungsverfahren [1]
(1) 1Die Grundsteuermessbeträge werden auf den allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2Der Grundsteuermessbetrag wird auch neu festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht. 3Dasselbe gilt, wenn sein auf den Grund und Boden entfallender Anteil abweicht oder wenn sein auf das Gebäude entfallender Anteil um mehr als 5 Euro nach oben abweicht. 4Der Grundsteuermessbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Grundsteuergesetzes über die Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und die Änderung des Grundsteuermessbescheids sinngemäß.
(3) 1Änderungen der Nutzung hat diejenige Person anzuzeigen, welcher der Steuergegenstand zuzurechnen ist. 2Satz 1 gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigten Grundsteuermesszahlen nach § 4 Absätze 3 und 4 entsprechend. 3§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes bleibt unberührt. 4Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. 5§ 6 Absatz 6 gilt entsprechend.
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ZAAAH-90687
1§ 7 Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2022 S. 399) mit Wirkung v. .