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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Werden Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften verwendet und haben sie eine Nutzugsdauer von mehr als einem Jahr, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. d. R. nur über die AfA auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Das gilt allerdings erst, wenn eine bestimmte Anschaffungs- oder Herstellungskostenhöhe überschritten ist.
Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen anzusehen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB).
Neben dem reinen Anschaffungspreis zählen auch die Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transportkosten oder Transportversicherung), die nachträglichen Anschaffungskosten sowie die Anschaffungspreisminderungen (Skonto, nachträglich gewährter Preisnachlass) zu den Anschaffungskosten. Nebenkosten gehören nur insoweit zu den Anschaffungskosten, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können (, BStBl 1984 II S. 101 KIEHL CAAAA-91880) und können nur dann aktiviert werden, wenn auch die Anschaffungs(haupt)kosten aktiviert werden könne...BStBl 1997 II S. 808