Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften gem. § 32c EStG
I. Allgemeines
Seit dem VZ 1994 erfolgt auf die gewerblichen Einkünfte eine Tarifbegrenzung von 53 v. H. auf 47 v. H. Diese Tarifbegrenzung wird gewährt, wenn gewerbliche Einkünfte i. S. des § 32c Abs. 2 EStG vorliegen und diese gewerblichen Einkünfte mindestens 100 278 DM betragen.
Die Begünstigung der gewerblichen Einkünfte nach § 32c EStG wird durch einen von der tariflichen ESt abzuziehenden Entlastungsbetrag erreicht (§ 32c Abs. 1 EStG). Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus der Differenz der ESt nach § 32a EStG und der ESt, die sich aus der Begrenzung auf 47 v. H. ergibt, jeweils bezogen auf den begünstigten gewerblichen Anteil (§ 32c Abs. 4 EStG).
Beispiel 1:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lediger Ehegatten Ehegatten Fall 1 Fall 2 Fall 3 DM DM DM ------------------------------------------------------------------------- Begünstigte gewerbliche Einkünfte 154 000 308 000 200 000 ------------------------------------------------------------------------- Summe der Einkünfte 220 000 440 000 440 000 ---------------... |