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Rechtsprechung zur Investitionszulage im Beitrittsgebiet im 1. Halbjahr 1996
Für die Anschaffung und Herstellung abnutzbarer beweglicher WG des Anlagevermögens im Beitrittsgebiet kommt eine InvZ in Betracht, die - je nach Investition und Branche - in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer steuerfreien InvZ ist das InvZulG 1996 v. (BGBl I S. 61). Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Bei Investitionen, die vor dem abgeschlossen worden sind, ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1996 die mit Wirkung v. außer Kraft getretene InvZV weiter anzuwenden. Diese VO der DDR gilt als Bundesrecht im gesamten Geltungsbereich des GG.
Im folgenden werden die im BStBl und in BFH/NV im 1. Halbjahr 1996 veröffentlichten BFH-Urt. sowie die in dieser Zeit in den EFG erschienenen FG-Entscheidungen zum geltenden InvZ-Recht für das Beitrittsgebiet besprochen. Soweit noch zum alten InvZ-Recht der Alt-Bundesrepublik ergangene Urt. Aussagekraft für Gestaltungshinweise bei Investitionen in den neuen Bundesländern haben, werden auch sie besprochen.
I. Begünstigte Wirtschaftsgüter
1. Leichtbauhalle: Gebäude oder Betriebsvorrichtung?
EW (EFG 1996 S. 7; LX132063), rkr., betr. § 68 BewG.
Da die InvZ nur für bewegliche WG in Bet...