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FG Hessen 25.03.2021 4 K 1756/18, BBK 20/2021 S. 947

Steuerrecht | Teilwertabschreibung auf Beteiligung und spätere Wertaufholung

Will eine Kapitalgesellschaft, die an einer Tochter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist, eine in ihrer Handelsbilanz vorgenommene Teilwertabschreibung auf ihre Tochter-Kapitalgesellschaft in ihrer Steuerbilanz nicht vornehmen, muss sie entweder eine Steuerbilanz ohne Teilwertabschreibung beim Finanzamt einreichen oder aber eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV abgeben, in der die Teilwertabschreibung wieder hinzugerechnet wird.

Es genügt nicht, dass die Kapitalgesellschaft einen abweichenden steuerlichen Beteiligungswert nur in ihren Inventarkarten vermerkt, ohne die Inventarkarten dem Finanzamt mitzuteilen. Abweichende steuerliche Werte müssen dem Finanzamt bekannt gemacht werden. Ansonsten bleibt es bei dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Bilanzansatz.

Die [i]Abweichender Bilanzansatz nur in den Inventarkarten nicht ausreichend Klägerin war mit ca. 26 % an eine...

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