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Neue Geringfügigkeits-Richtlinie - Aktuelle Änderungen und Ausblick
Welche Voraussetzungen bei einer geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigung erfüllt werden müssen und wie sich das auf die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung auswirkt, wird in einer eigens dazu aufgelegten Kommentierung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger konkretisiert: den sog. Geringfügigkeits-Richtlinien. Diese werden in unregelmäßigen Abständen aktualisiert und somit laufend an die Rechtsentwicklung angepasst. Am wurde eine Neufassung veröffentlicht, die für Beurteilungen ab dem anzuwenden ist. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind nachfolgend dargestellt.
I. Neue Rechtsauffassung zu den Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung
1. Drei Monate oder 70 Arbeitstage
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sieht vor, dass eine geringfügige Beschäftigung wegen der kurzen Beschäftigungsdauer („Zeitgeringfügigkeit“ bzw. „kurzfristige Beschäftigung“) nur dann vorliegt, wenn die Beschäftigung von vornherein auf max. drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und auch keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
Über Jahrzehnte hinweg vertraten die Spitzenorganisationen der SV-Träger in den Geringfügigk...