Besteuerung von privatem Hausbesitz
- Tabellarische Übersicht -
Mit 39 vom 21. 9.dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzte Wohnungen ab aufgrund des WohneigFG v. (BGBl I S. 730) haben sich erhebliche einkommensteuerrechtliche Änderungen gegenüber der bis zum maßgeblichen Rechtslage ergeben.
Bei selbstgenutzten Wohnungen, deren Nutzungswert nach der bis 31. 12. 86 geltenden Rechtslage nach § 21a EStG pauschaliert besteuert wurde, ist ab VZ 1987 kein Nutzungswert mehr anzusetzen. Schuldzinsen und erhöhte AfA können nicht mehr als WK abgezogen werden.
Die bisher zusätzlich im Rahmen des § 21a Abs. 3 EStG vom Grundbetrag abzugsfähigen Beträge gehen dem Stpfl. aber nicht verloren. Haben bei der selbstgenutzten Wohnung im VZ 1986 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten AfA vorgelegen, können die Abschreibungsbeträge für den noch nicht abgelaufenen Begünstigungszeitraum wie SA abgezogen werden (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG). Der SA-Abzug ist bis einschl. des VZ möglich, in dem der Stpfl. ohne Wegfall der Nutzungswertbesteuerung die erhöhten AfA letztmals hätte in Anspruch nehmen können. Unter denselben Voraussetzungen kann nach § 52 Abs. 21 Satz 5 EStG wie SA abgezogen werden der nach § 82a Abs. 3 EStDV über zehn Jahre verteilte Erhaltungsaufwand.
Bei selbstgenutzten Wohnungen, deren Nutzungswert im VZ 1986 als Überschuß des Mietwerts über die WK besteuert wurde, bleibt die bisherige Rechtslage bis einschl. VZ 1998 bestehen, wenn in dem jeweiligen VZ die Voraussetzungen für die Überschußermittlung vorliegen (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG). Der Stpfl. kann allerdings beantragen, ab dem VZ, für den er die Steuererklärung abgibt, den Nutzungswert der Wohnung nicht mehr zu besteuern. An diesen Antrag ist er gebunden (§ 52 Abs. 21 Satz 3 EStG). Stellt er den Antrag, stehen ihm aber noch erhöhte AfA zu, kann er diese wie SA abziehen.
Wegen der Übergangsregelungen zur Anwendung des WohneigFG bei Privatgebäuden s. (BStBl I S. 480).
Für nach dem fertiggestellte oder angeschaffte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte ist die AfA-Begünstigung nach § 7b EStG fortgefallen. Die stl. Förderung richtet sich nach § 10e EStG. Sie besteht nur für die VZ, in denen die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Darüber hinaus können Aufwendungen für die in §§ 82a, 82g, 82i EStDV aufgezählten Maßnahmen, die nach dem und vor dem (hinsichtlich §§ 82g, 82i) bzw. vor dem (hinsichtlich § 82a) bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen durchgeführt werden, zehn Jahre lang mit jährlich bis zu 10 v. H. wie SA abgezogen werden. Für die bisher nach §§ 82g, 82i EStDV begünstigten Tatbestände gilt bei nach dem abgeschlossenen Maßnahmen der neu eingefügte § 10f EStG. Ab VZ 1991 ist für unentgeltlich überlassene Wohnungen § 10h EStG zu beachten (vgl. NWB F. 3b S. 3969). Die nachfolgende Tabelle zeigt in einem zusammenfassenden Überblick die Auswirkungen der Übergangsregelungen und des neuen Rechts auf. S. 3096
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------------------------------------------------------------------------- Eigentumswohnung, teilweise vermietetes Einfamilienhaus Zweifamilienhaus in vollem Umfang selbstgenutztes anderes Haus ------------------------------------------------------------------------- I. Grundstückserwerb, auch mit Gebäude 1. Erwerb eines nur vermögensrechtlicher Vorgang, der einkommen- Grundstücks einschl. steuerrechtlich ohne Bedeutung ist. Die Grund- Makler- und Notar- stücksaufwendungen können auch nach Bebauung oder gebühren, Grundbuch- Aufnahme der Nutzung des Grundstücks nicht kosten sowie GrESt abgeschrieben werden 2. Erwerb eines Kaufpreis ist für Zwecke der ESt aufzuteilen Grundstücks mit auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Gebäude Verhältnis der Verkehrswerte (schätzungsweise 20 v. H. auf Grundstücke, 80 v. H. auf Gebäude) 3. Grunderwerbsteuer a) Grunderwerb 2 v. H. der Grundstückskosten (einschl. Maklerkosten und Notar- sowie Grundbuchgebühren) b) Anschaffung eines 2 v. H. der Grundstücks- und Gebäudekosten bebauten Grundstücks II. Grundstücksverkauf nur vermögensrechtlicher Vorgang; bei Verkauf innerhalb von 2 Jahren nach Grundstückserwerb (Zeitpunkt Vertragsabschluß maßgebend) ist Mehrerlös als Spekulationsgewinn einkommensteuerpflichtig III. Grundbesitzabgaben 1. Grundsteuer 2,6 o/oo für die ersten 3,1 o/oo des 75 000 DM des EW, gesamten EW darüber 3,5 o/oo (nur Zweifamilienhaus) 10jährige GrSt-Begünstigung (gem. Art. 22 StRG 1990 auf Wohnungen beschränkt, die vor dem 1. 1. 90 bezugsfertig geworden sind) für den Gebäudeanteil, beginnend ab Bezugsfertigkeit, also nur EW des Grund und Bodens Bemessungs- grundlage für GrSt bis zu einer Wohnfläche bis zu einer Wohn- von 156 qm (Ein- und fläche von 108 qm Zweifamilienhäuser) bzw. (bei vermietetem Ein- 144 qm (Eigentumswohnung) familienhaus und Eigentumswohnung) bis zu einer Wohnfläche von 240 qm (teilweise vermietetes Zweifamilienhaus, davon Eigentümer- wohnung bis zu 156 qm) bis zu einer Wohn- fläche von 108 qm je Wohnung, wenn beide Wohnungen eines Zweifamilienhauses vermietet sind |
2. Vermögensteuer 0,5 v. H. des stpfl. Vermögens; nicht abziehbar,
da die VSt auf die einkommensteuerrechtlich
unbeachtliche Vermögenssubstanz entfällt S. 3097
IV. Nutzungswert bei Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, in vollem Umfang selbstgenutztem anderen Haus
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------------------------------------------------------------------------- bis ab 1. 1. 1987 ------------------------------------------------------------------------- 1. Einnahmen a) 1,4 v. H. des kein Ansatz des maßgebenden EW Nutzungswerts mehr b) teilweise selbst- kein Ansatz des genutztes, teilweise Nutzungswerts. Die vermietetes oder zu vereinnahmten Mieten gewerblichen/beruflichen werden steuerlich Zwecken genutztes Ein- erfaßt, soweit sie familienhaus/Eigentums- 1 000 DM im VZ über- wohnung steigen. Übersteigen Einnahmen 1 000 DM im VZ nicht, Verzicht 1,4 v. H. des maßgebenden auf Besteuerung EW, soweit dieser auf die im Einverständnis selbstbewohnte Nutzfläche mit dem Stpfl. entfällt. Für die (Abschn. 161 Abs. 1 vermieteten Räume Ansatz EStR 1990) der vereinnahmten Miete, soweit die Einnahmen im VZ 1 000 DM übersteigen c) teilweise selbst- kein Ansatz eines genutztes, teilweise zu Nutzungswerts und anderen Zwecken eigen- Mietwerts mehr. oder fremdgenutztes Steuerliche Erfassung Zweifamilienhaus nur der tatsächlich vereinbarten Miete 2. Ausgaben a) AfA nach § 7 kein Ansatz gesondert da Selbstnutzung keine Abs. 4 oder 5 EStG möglich, weil im pauscha- Einkunftsart mehr ist, neben oder statt lierten Nutzungswert kein WK-Abzug möglich 7b-AfA bereits berücksichtigt b) Erhöhte AfA nach gesondert als WK bei Fertigstellung § 7b EStG abziehbar oder Anschaffung vor dem : Die den erhöhten AfA entsprechenden Beträge werden bis zur Beendigung des 8-Jahres-Zeitraums wie SA abgezogen (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG). Bei Fertigstellung oder Anschaffung nach dem : Anwendung des § 10e EStG (vgl. VI, 1). - In den neuen Bundesländern ist § 10e EStG auf zu eigenen Wohnzwecken genutzte Häuser und Wohnungen anzuwenden, die nach dem herge- stellt/angeschafft werden (§ 57 Abs. 1 EStG). aa) Bemessungsgrund- ab Bezugsfertigkeit oder lage und Abzugsbeginn ab Anschaffung 8 Jahre lang 5 v. H. Herstellungskosten oder Anschaffungskosten ohne Grundstücksteil + selbst aufgewandte Herstellungs- kosten, nicht jedoch von Eigenleistungen; Gewährung nicht von Wohnflächen abhängig; Außenanlagen nur in Herstel- S. 3098 S. 3099 ------------------------------------------------------------------------- bis ab 1. 1. 1987 ------------------------------------------------------------------------- lungskosten einzubeziehen, wenn es sich um eine ”lebende” Umzäunung handelt bb) nachträgliche Herstellungskosten, die bis Herstellungskosten Ende des 4. Jahres entstehen, können so behandelt werden, als wären sie bereits im 1. Jahr des Begünstigungszeit- raums entstanden (Nachholung von AfA) cc) Ausbauten/ steuerbegünstigt nach § 7b Erweiterungen EStG, wenn mindestens zu 80 v. H. Wohnzwecken dienend und Gebäude vor fertiggestellt; je Wohnung gilt 1 Garage als Wohn- zwecken dienend; Objektver- brauch beachten dd) Objektverbrauch 7b kann nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden (zusammenveranlagte Ehegatten insgesamt für 2 Objekte), jedoch Übertragung nicht ausgenutzter Zeiten auf Folgeobjekt innerhalb von 2 Jahren vor und 3 Jahren nach letztmaliger Inanspruchnahme beim Erst- objekt möglich ee) Höchstbeträge höchstens 200 000 DM Her- stellungs- oder Anschaffungs- kosten (AfA jährlich 10 000 DM) bei Einfamilien- haus/Eigentumswohnung, unabhängig davon, ob Selbst- nutzung oder Vermietung ff) Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme der für Kinder erhöhten AfA nach § 7b EStG (§ 34f EStG) können 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des Eigentümers von der ESt abgezogen werden, wenn das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens 1 Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird c) Energiesparende nach § 82a EStDV 10 Jahre die den erhöhten AfA Heizungsanlagen lang erhöhte AfA von je oder dem Erhaltungs- 10 v. H. möglich bei Her- aufwand entsprechenden stellungskosten für Beträge werden bis zur Solaranlagen, Wärmerück- Beendigung des 10- gewinnungsanlagen und Jahres-Zeitraums wie Wärmepumpen, für den SA abgezogen (§ 52 Anschluß an bestimmte Abs. 21 Satz 5 EStG) Fernwärmeversorgungen, für den Einbau moderner Heizungs- und Warmwasser- anlagen sowie für Wind- kraft- und Biogasanlagen d) Baudenkmale nach § 82i EStDV 10 Jahre der bis lang erhöhte AfA von je noch nicht abgezogene 10 v. H. bei Herstellungs- Teil der Aufwendungen kosten für Erhaltung und kann bis zum Ende des sinn- 10-Jahres-Zeitraums wie ------------------------------------------------------------------------- bis ab 1. 1. 1987 ------------------------------------------------------------------------- volle Nutzung eines SA abgezogen werden denkmalgeschützten (§ 52 Abs. 21 Satz 4 Hauses; Bescheinigung EStG) der Denkmalschutzbehörde erforderlich e) Sanierungsmaßnahmen nach § 82g EStDV 10 Jahre hinsichtlich des bis lang erhöhte AfA von je noch nicht 10 v. H. möglich bei Her- abgezogenen Teils stellungskosten für Moder- wie bei d nisierungs- und Instand- setzungsmaßnahmen in städtischen Sanierungs- und Entwicklungsbereichen |
V. Übergangsregelung bei Zweifamilienhaus mit einer vermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung (und Mietwohnhaus, in dem eine
Wohnung selbstgenutzt wird)
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1.
Einnahmen Ansatz
der für die keine
Besteuerung des
selbstgenutzte Wohnung Nutzungswerts, kein geltenden ortsüblichen Abzug der auf die Marktmiete, in Ausnahme- selbstgenutzte Wohnung fällen (wenn keine entfallenden WK Vergleichsmiete feststellbar oder diese den Wohnwert nicht ange- messen berücksichtigen würde) der Kostenmiete (Mietwert), als Mietein- nahmen, voller Abzug aller WK a) 1 Wohnung wird selbst hat der Stpfl. im VZ bewohnt, 1 Wohnung oder 1986 eine Wohnung eine anderen als Wohn- selbstgenutzt und zwecken dienende Einheit eine Wohnung ver- von Räumen ist zur mietet, wie nach bis dauernden Nutzung ver- dahin geltendem Recht. mietet - Das gleiche gilt, wenn (BStBl 1985 II 151) sieht das Haus vor dem als Voraussetzung für die fertigge- Bewertung eines Gebäudes stellt oder ange- als Zweifamilienhaus an, schafft und eine daß zwei eindeutig Wohnung selbstgenutzt baulich getrennte, in worden ist und die sich abgeschlossene Wohn- andere Wohnung inner- einheiten vorliegen, die halb von 6 Monaten einen eigenen Zugang nach Fertigstellung aufweisen. Diese neue oder Anschaffung des Rspr. ist auf alle Hauses erst im VZ 1987 Gebäude anzuwenden, vermietet wurde deren Bauantrag nach dem 31. 12. 85 gestellt worden ist (gleichlautende Länder- erlasse v. 15. 5. 85, BStBl I S. 201). b) 1 Wohnung wird selbst in diesen Fällen kann bewohnt, 1 Wohnung oder der Stpfl. für jeden eine anderen als Wohn- VZ, der auf den VZ zwecken dienende Einheit 1986 folgt, bis zur von Räumen (z. B. Laden- Bestandskraft der lokal, Arztpraxis) wird Steuerfestsetzung un- zu mindestens 33 1/3 v. H. widerruflich beantra- der Nutzfläche des Gebäu- gen, daß ab diesem VZ des zu beruflichen oder der Nutzungswert nicht ge- mehr besteuert wird (§ 52 Abs. 21 Satz 3 EStG); die Besteuerung S. 3100 S. 3101 ------------------------------------------------------------------------- bis ab 1. 1. 1987 ------------------------------------------------------------------------- werblichen Zwecken selbst des Nutzungswerts ist genutzt. (Die zweite letztmals für den VZ Raumeinheit darf nicht 1998 möglich (§ 52 ganz oder überwiegend für Abs. 21 Satz 2 EStG); diese Zwecke genutzt anschließend auch ohne werden, Antrag kein Ansatz BStBl 1986 II 284) eines Nutzungswerts und kein Abzug von WK mehr c) 1 Wohnung wird selbst bewohnt, 1 Wohnung oder eine anderen als Wohn- zwecken dienende Einheit von Räumen wird zu beruf- lichen oder gewerblichen Zwecken unentgeltlich überlassen, wobei diese Nutzung mindestens 33 1/3 v. H. der Nutzfläche des Gebäudes beträgt d) 1 Wohnung wird selbst be- wohnt, 1 Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen wird innerhalb von 6 Monaten nach Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes oder nach Beendigung der Vermietung oder Selbstnutzung vermietet diese Regelungen gelten nur bei Zweifamilienhäusern, bei denen der Antrag auf Bauge- nehmigung nach dem gestellt oder die nach diesem Zeitpunkt erworben worden sind (vgl. § 21a Abs. 7 EStG). Bei Zweifamilienhäusern, bei denen Bauantrag oder Erwerb vor dem erfolgte, ist die Ermittlung der Einkünfte durch Ansatz der Marktmiete abzüglich aller WK regelmäßig auch bei voller Selbstnutzung durch Eigentümer möglich. 2. Erhöhte AfA wie bei Einfamilienhaus; bei Fertigstellung nach § 7b EStG Höchstbetrag aber oder Anschaffung vor 250 000 DM Herstellungs- dem : oder Anschaffungskosten (AfA jährlich 12 500 DM) Wie bis ; bei Zweifamilienhaus, beantragt der Stpfl. unabhängig davon, ob Wegfall der Nutzungs- Selbstnutzung oder Ver- wertbesteuerung, mietung. Inanspruchnahme können bis zur letztmals möglich (wenn Beendigung des 8jähri- Gebäude 1986 hergestellt gen Begünstigungs- oder angeschafft wurde) zeitraums die den für den VZ 1993 erhöhten AfA entspre- chenden Beträge wie SA In den Fällen V, 1, b abgezogen werden (§ 52 und c keine erhöhten AfA Abs. 21 Satz 4 EStG), zulässig, weil das Haus letztmals für den hierbei nicht zu mehr als VZ 1993 66 2/3 v. H. zu Wohn- zwecken genutzt wird bei Fertigstellung oder Anschaffung nach dem : Siehe VI, 1 ------------------------------------------------------------------------- bis ab 1. 1. 1987 ------------------------------------------------------------------------- 3. AfA nach § 7 Abs. 4 EStG a) neben 7b-AfA 2 v. H. auf die wie bis ; (1.-8. Jahr) 250 000 DM übersteigenden beantragt der Stpfl. Herstellungs- oder Wegfall der Nutzungs- Anschaffungskosten wertbesteuerung, kein Abzug der AfA nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG mehr, auch nicht wie SA b) statt 7b-AfA 2 v. H. der Herstellungs- oder Anschaffungskosten c) nach Ablauf der 2,5 v. H. auf Restwert 7b-AfA (ab 9. Jahr) (Herstellungs- oder Anschaffungskosten ./. 40 v. H. erhöhte AfA ./. AfA nach 3, a) 4. AfA nach § 7 anstelle 7b-AfA die wie zu 3. Abs. 5 EStG degressive AfA möglich, wenn Objekt vermietet: 8 Jahre 5 v. H., 6 Jahre 2,5 v. H. und 36 Jahre 1,25 v. H. der Herstellungskosten. Der Erwerber kann diese AfA für seine Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, wenn er das Haus bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft 5. Laufender bis zu 4 000 DM je Bau- wie zu 3. Bei Wegfall Erhaltungsaufwand maßnahme und Jahr voll ab- der Nutzungswertbe- zugsfähig; darüber hinaus steuerung kann der Prüfung, ob Herstellungs- Stpfl. den nach § 82b aufwand; wenn noch EStDV noch nicht Instandhaltung, gleich- abgezogenen Aufwand in mäßige Verteilung nach einem Betrag in dem VZ § 82b EStDV auf 2-5 Jahre abziehen, für den möglich; anschaffungsnahe letztmals der Aufwendungen sind Nutzungswert anzuset- Herstellungskosten, wenn zen ist sie für die ersten drei Jahre insgesamt 20 v. H. der Gebäudeanschaffungs- kosten übersteigen (vgl. Abschn. 157 Abs. 5 EStR), dann nur AfA möglich 6. Maßnahmen nach - wenn Nutzungswert §§ 82a, 82g, 82i besteuert wird: EStDV, die nach dem 10 v. H. AfA jährlich und vor dem 10 Jahre lang vorgenommen werden - wenn Nutzungswert nicht mehr besteuert wird: wie bei Einfamilien- haus (IV, 2, c) |
VI. Steuervergünstigungen für nach dem 31. 12. 1986 hergestellte oder angeschaffte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen
1. § 10e EStG
a) Eigennutzung
Begünstigt sind nur Wohnungen, die der Stpfl. zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die unentgeltliche Überlassung von Teilen einer Wohnung zu Wohnzwecken ist unschädlich. Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung schließt § 10e EStG aus. S. 3102b) Bemessungsgrundlage und Abzugsbeginn
Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung; einbezogen wird die Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens; der Abzugsbetrag wird wie SA abgezogen (§ 10e Abs. 1 EStG), allerdings nur für die Jahre des Abzugszeitraums, in denen die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Baunebenkosten (wie Fahrten zum Bau, Richtfest, Baustrom, Telefon, Porti, Versicherungen usw.) gehen in Bemessungsgrundlage des § 10e EStG ein; Nachweis erforderlich, kein Ansatz eigener Arbeitsleistungen. Einbaumöbel gehören zu Herstellungskosten nur, soweit fest mit Gebäude verbunden (nicht anerkannt: Einbauschrank, Schranktrennwand, Waschmaschine). Anschlußkosten (Kanal, Wasser, Strom, Gas) insoweit Herstellungskosten des Gebäudes, wie sie auf die Hausanschlußkosten entfallen, die der Eigentümer für die Herstellung der Zuleitungsanlagen vom Gebäude bis zu dem öffentlichen Anschluß aufwendet. Außenanlagen wie bei § 7b EStG.
c) Nachträgliche Herstellungskosten
Die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehenden Herstellungskosten können so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Abzugszeitraums entstanden.
d) Ausbauten/Erweiterungen
Nach § 10e EStG begünstigt, wenn Ausbau an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach dem fertiggestellt worden ist (§§ 10e Abs. 2, 52 Abs. 14 EStG 1987) und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird; als Erweiterung gilt auch die Errichtung einer zur Wohnung gehörenden Garage.
e) Übertragung nicht ausgenutzter Abzugsbeträge
aa) Nicht ausgenutzte Abzugsbeträge aus Herstellungs-/Anschaffungsjahr und den zwei Folgejahren können bis zum Ende des vierten Jahres abgezogen werden;
bb) bei Wohnungen - in Herstellungsfällen - mit Bauantrag oder Baubeginn nach dem (sowie Ausbauten und Erweiterungen) und - in Anschaffungsfällen - bei Abschluß des Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts bzw. Beginn der Herstellung durch Veräußerer nach dem : Nachholung nicht ausgenutzter Abzugsbeträge bis zum Ende des Abzugszeitraums möglich (§ 52 Abs. 14 Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 1992).
f) Objektverbrauch
§ 10e EStG kann nur für e i n Objekt in Anspruch genommen werden; zusammenveranlagte Ehegatten insgesamt für z w e i Objekte, sie können jedoch die Abzugsbeträge nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang stehende Objekte in Anspruch nehmen.
Beim Erstobjekt nicht ausgenutzte Zeiten können auf Folgeobjekt innerhalb von 2 Jahren vor und 3 Jahren nach letztmaliger Inanspruchnahme beim Erstobjekt übertragen werden, das gilt auch beim Übergang von einem § 7b-EStG-Objekt auf ein nach § 10e EStG begünstigtes Objekt.
Ist im alten Bundesgebiet Objektverbrauch eingetreten, läßt § 10e Abs. 4 Satz 7 und 8 EStG die Inanspruchnahme des § 10e EStG für ein weiteres zu eigenen Wohnzwecken genutztes Objekt zu, das in den neuen Bundesländern angeschafft/hergestellt wird. Voraussetzung: Ausschließlicher oder überwiegender Wohnsitz in diesem Gebiet.
g) Abzugsbeträge
aa) Bei Anschaffung/Herstellung vor dem :
8 Jahre lang bis zu 5 % von höchstens 300 000 DM Herstellungs- oder Anschaffungskosten der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung S. 3103einschl. der Hälfte der hierauf entfallenden Anschaffungskosten des Grundstücks (SA-Abzug jährlich max. 15 000 DM).
bb) Bei Anschaffung/Fertigstellung nach dem : 8 Jahre lang bis zu 5 % von Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu 330 000 DM (SA-Abzug jährlich max. 16 500 DM).
cc) Bei Bauantrag oder Herstellungsbeginn nach dem , in Anschaffungsfällen bei Abschluß des Kaufvertrags oder Herstellungsbeginn durch den Veräußerer nach dem :
4 Jahre lang bis zu 6 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten (SA-Abzug jährlich max. 19 800 DM), in den folgenden 4 Jahren bis zu 5 % (SA-Abzug jährlich max. 16 500 DM).
dd) Bei Bauantrag oder Herstellungsbeginn, wenn kein Bauantrag erforderlich ist bzw. - in Erwerbsfällen - bei Abschluß des Kaufvertrags, nach dem :
Inanspruchnahme des Abzugsbetrags für den jeweiligen VZ nur, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 120 000 DM/240 000 DM (Alleinstehende/Verheiratete) nicht übersteigt (§ 10e Abs. 5a, § 52 Abs. 14 Sätze 4 und 5 EStG i. d. F. des StÄndG 1992).
h) Beschränkter Schuldzinsenabzug
Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in den Fällen unter g, cc und in den 2 folgenden Kj je eigengenutzter Wohnung bis zu 12 000 DM Schuldzinsen pro Jahr wie SA abziehbar (§ 10e Abs. 6a, § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 1992). In Anschaffungsfällen Schuldzinsenabzug nur möglich, wenn Wohneigentum bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
Der Schuldzinsenabzug hängt von der tatsächlichen Inanspruchnahme des § 10e Abs. 1 oder 2 EStG ab. Ausnahme: Einem Stpfl. ist ein § 10e-Abzug wegen seines zu hohen Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. g, dd) versagt.
Bei Nichtausschöpfung des Höchstbetrags von 12 000 DM im Erstjahr Nachholung im vierten Jahr möglich. Begrenzung auf Objekte mit Fertigstellung vor dem .
2. Steuerermäßigung nach § 34f EStG
Bei Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 oder 2 EStG können 600 DM für jedes, also auch das erste Kind des Eigentümers von der ESt abgezogen werden, wenn das Kind zum Haushalt des Stpfl. gehört oder in dem für die Steuervergünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat und die Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
Bei Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung nach dem beläuft sich der Steuerermäßigungsbetrag je Kind des Eigentümers auf 750 DM (§ 34f Abs. 2, § 52 Abs. 24 Satz 2 EStG). Ist die Wohnung nach dem fertiggestellt oder angeschafft, beträgt die Steuerermäßigung je Kind 1 000 DM (§ 34f Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 24 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 1991).
Bei Bauantrag oder Herstellungsbeginn bzw. Abschluß des Kaufvertrags oder Herstellungsbeginn durch den Veräußerer nach dem : In einem Kj nicht ausgenutzte Steuerermäßigungsbeträge können 2 Jahre zurückgetragen und ein etwa noch verbleibender, nicht ausgenutzter Betrag auf die folgenden VZ des § 10e EStG-Abzugszeitraums und die 2 darauffolgenden Jahre vorgetragen werden (§ 34f Abs. 3 Sätze 3-5, § 52 Abs. 24 Satz 4 EStG i. d. F. des StÄndG 1992). - In den S. 3104neuen Bundesländern (einschl. ehemaligem Ost-Berlin) kann die Steuerermäßigung im Rahmen des Rücktrags erstmals nach § 57 Abs. 6 EStG mit der für die 2. Hälfte des VZ 1990 festgesetzten ESt ausgeglichen werden.
Bei Herstellung oder Anschaffung nach dem beschränkt sich die Summe der Steuerermäßigung insgesamt auf die Bemessungsgrundlage des § 10e EStG (§ 34f Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 24 Satz 5 EStG i. d. F. des StÄndG 1992).
3. Baudenkmäler
Aufwendungen für nach dem vorgenommene Maßnahmen, auf 10 Jahre verteilt, wie SA abziehbar (§ 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. V. mit § 82i EStDV), soweit sie zu Herstellungskosten führen. Nach dem entstandener Erhaltungsaufwand i. S. dieser Vorschriften kann nach § 10f Abs. 2 EStG mit jährlich 10 v. H. wie SA abgezogen werden. Bei Herstellungskosten für nach dem abgeschlossene Baumaßnahmen ist § 10f Abs. 1 EStG anzuwenden. Begünstigt sind die bescheinigten Aufwendungen bei einem Baudenkmal, soweit es zu eigenen Wohnzwecken dient. Nach § 10f Abs. 3 und 4 EStG Begrenzung der Steuervergünstigung auf e i n Objekt (Ehegatten z w e i Objekte); zum Objektverbrauch führt auch die nach § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG in Anspruch genommene Steuervergünstigung. Kumulationsverbot mit §§ 7h, 7i EStG.
4. Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Aufwendungen für eigengenutzte Wohnungen in derartigen Gebäuden abziehbar wie unter 3. Voraussetzung: Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über Vorliegen der Tatbestandsmerkmale. - Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in den neuen Bundesländern einschl. Berlin-Ost können nach § 7 FördergebietsG Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren mit bis zu 10 v. H. jährlich wie SA abgezogen werden, begrenzt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 40 000 DM.
5. Unentgeltlich überlassene Wohnung (§ 10h EStG)
Abzug der Aufwendungen zur Herstellung einer an Angehörige unentgeltlich überlassenen Wohnung in einem zu eigenen Wohnzwecken des Stpfl. genutzten Gebäude in den ersten 4 Jahren mit jeweils bis zu 6 v. H. (max. 19 800 DM), in den folgenden 4 Jahren mit bis zu 5 v. H. (max. 16 500 DM) wie SA. Wohnung muß in vollem Umfang unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Keine Objektbeschränkung. Keine Steuervergünstigung nach § 10h EStG in den VZ, in denen Gesamtbetrag der Einkünfte 120 000/240 000 DM (Alleinstehende/zusammenveranlagte Ehegatten) übersteigt.
Erstmals anwendbar bei Bauantrag bzw. Baubeginn nach dem (§ 10h Satz 2 Nr. 1 EStG).
Fundstelle(n):
NWB Fach 3 Seite 8353 - 8362
NWB1992 Seite 3095 - 3104
GAAAA-80053