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NWB Nr. 40 vom

Die Folgen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes für KMU

Moritz Hess

Das im Juli 2021 verkündete Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz [LkSG] v. , BGBl 2021 I S. 2959) soll durch Vorgaben zum Lieferkettenmanagement die internationale Beachtung von Menschenrechten und Umweltbelangen verbessern.

Sorgfaltspflichten betroffener Unternehmen

[i]LkSG gilt für Unternehmen und Konzerne ≥ 1.000 ArbeitnehmernDas Gesetz findet ab dem rechtsformunabhängig auf inländische Unternehmen und Konzerne mit 3.000 Arbeitnehmern Anwendung (ab 2024: 1.000 Arbeitnehmer).

[i]Kern des GesetzesUnternehmen haben in ihren Lieferketten menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten (vgl. § 3 LkSG) in angemessener Weise zu beachten, sodass Risiken vermieden oder wenigstens minimiert werden. Solche Risiken ergeben sich immer dann, wenn ein Verstoß gegen bestimmte im Gesetz aufgezählte Verbote droht (u. a. bzgl. Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei, Arbeitsschutz, Verletzung der Koalitionsfreiheit, Diskriminierung und unangemessene Entlohnung, Herbeiführung bestimmter schädlicher Umweltveränderungen, Einsatz von Sicherheitskräften, sofern damit bestimmte Gefahren verbunden sind).

[i]Einzelne SorgfaltspflichtenDas Gesetz sieht im Einzelnen folgende Sorfaltspflichten vor: die Einrichtung e...

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