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Bewertung eines Nießbrauchs für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Begrifflichkeiten, Gestaltung und Stolperfallen
[i]Schmalbach, Nießbrauch, infoCenter, NWB TAAAB-14443 Der Nießbrauch ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument im Bereich der Nachfolgeplanung, weil sich durch die Bestellung eines Nießbrauchs der bisherige Eigentümer des Grundstücks, Unternehmens oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft die Einkünfte aus dieser Quelle sichern und insbesondere auch Mitbestimmungsrechte zurückbehalten kann. Doch gerade im Zusammenspiel mit den Steuerbefreiungen der §§ 13a, 13b ErbStG ist besondere Vorsicht geboten. Auch nach der Bestellung kann sich der Nießbrauch als Hindernis, z. B. bei geplanten Umstrukturierungen des Unternehmens, zeigen. Nachfolgend werden die Grundsätze zum Begriff und zur Bewertung eines Nießbrauchs für erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Zwecke dargestellt.
I. Überblick: Begriff und Arten des Nießbrauchs
[i]Nicht übertragbares Nutzungsrecht für fremdes EigentumNießbrauch ist das Recht, die Nutzungen einer belasteten Sache zu ziehen. Er ist zivilrechtlich in den §§ 1030 ff. BGB geregelt und somit Teil des 3. Buches des BGB, dem Sachenrecht. Der Nießbrauch kann sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen und Rechten bestellt werden.
Der Nießbrauch ist gem. § 1059 BGB nicht übertragbar. Es handelt sich demzufolge um ein höchstpersönliches Recht, welches beispielsweise mit dem Tod des Nießbrauchberechtigten erlischt. Folglich ist der Nießbrauch auch nicht vererblich. Die reine Ausübung des Nießbrauchs kann jedoch einem anderen überlassen werden.
[i]Bestellung des NießbrauchsDer Nießbrauch wird bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe bzw. bei unbeweglichen Sachen (Grundstücke) durch Einigung und Eintragung im Grundbuch S. 10bestellt. Der Nießbrauchberechtigte wird lediglich Besitzer der Sache, der Nießbrauchbelastete bleibt weiterhin Eigentümer.
[i]Unterscheidung zwischen Zuwendungs- und VorbehaltsnießbrauchDas Steuerrecht unterscheidet zwischen dem Zuwendungs- und Vorbehaltsnießbrauch:
Beim Zuwendungsnießbrauch ändert sich an den Eigentumsverhältnissen einer belasteten Sache nichts. Hier bestellt der Eigentümer, beispielsweise an seinem Grundstück, einen Nießbrauch zugunsten des Berechtigten. D. h. der Nießbrauchberechtigte darf künftig die Früchte aus dem Grundstück (Vermietung etc.) ziehen, während der Nießbrauchbelastete weiterhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der (ursprüngliche) Eigentümer einer Sache die Sache auf den neuen Eigentümer. Der ursprüngliche Eigentümer behält sich an der Sache jedoch das Nießbrauchrecht vor. Wird das übertragene Grundstück beispielsweise vermietet, stehen die Mieterlöse weiterhin dem Nießbrauchberechtigten (= ursprünglicher Eigentümer) zu.
Der Nießbrauch kann auch als Quotennießbrauch ausgestaltet werden.