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Mietverhältnis | Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
Es ist nicht erforderlich, dass dem Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) entweder der vom Vermieter herangezogene Mietspiegel beigefügt wird oder das Schreiben die nach diesem Mietspiegel gegebene Mietpreisspanne aufführt oder wenigstens auf das Bestehen einer solchen Spanne hinweist.
Der Mietspiegel muss dem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt, was auch dann zu bejahen ist, wenn er [i]Börstinghaus, NWB 21/2020 S. 1568gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3 €) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird oder der Vermieter dem Mieter eine – wohnortnahe – Einsichtsmöglichkeit anbietet. Auch die sich aus dem Mietspiegel ergebende Mietpreisspanne muss der Vermieter zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 558a BGB nicht in jedem Fall ang...