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Gewerbesteuer | Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören
(1) Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. (2) Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen (Anschluss an , NWB KAAAH-63466, Kurzinfo StuB 2020 S. 965, NWB XAAAH-65436; Bezug: § 7 Satz 1, § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG; § 4 Abs. 4 EStG).
Mit dem Urteil vom - III R 24/18 NWB KAAAH-63466 (Kurzinfo StuB 2020 S. 965, NWB XAAAH-65436), hat der BFH – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden, dass e...