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Körperschaftsteuer | Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft
(1) Ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außer Ansatz bleiben, richtet sich nach dem sog. Typenvergleich. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Stpfl. müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in diesen Regelungen angeführt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung. (2) Für den Typenvergleich der konkreten Beteiligungsform mit einer Aktie kommt es grds. darauf an, ob die Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte...