BMF - III C 3 - S 7156/19/10002 :006 BStBl 2021 I S. 1810

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE); Umsetzung des , L.C

(2020/0057950) -, BStBl I S. 235

Bezug: BStBl 2020 I S. 235

Bezug: BStBl 2020 I S. 1015

Bezug:

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I.

Mit (2020/0057950) -, BStBl 2020 I S. 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das , L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet wird.

In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, wurde die im BStBl 2020 I S. 235, verankerte Nichtbeanstandungsregelung, wonach es für vor dem ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, bis zum verlängert, vgl. (2020/1035250) , BStBl 2020 I S. 1043.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das a/19/10004 :001 (2021/0963109), BStBl 2021 I S.1593, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Zur Anwendung der Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Beförderungen und anderen Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG) in Haupt- und Unterfrachtführerkonstellationen vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 3.“

    2. Satz 6 wird gestrichen.

  2. Abschnitt 4.3.4 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      „(3) 1Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da diese die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer (vgl. , L.C.). 2Versender ist der liefernde Unternehmer; Empfänger ist der Abnehmer des Gegenstandes. 3In Fällen, in denen ein Versender (z.B. ein Händler) oder Empfänger (z.B. Nichtunternehmer oder Unternehmer) einen Hauptfrachtführer (z.B. einen Logistikdienstleister) mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen beauftragt, dieser hierzu einen Unterfrachtführer (z.B. ein Speditionsunternehmen) beauftragt und neben der Beförderung dieser Gegenstände, z.B. in einem Container oder einem Paket, auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist (gemischte Sendung), kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur für die grenzüberschreitende Beförderung des Unterfrachtführers hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender ist. 4Die grenzüberschreitende Beförderungsleistung des Unterfrachtführers für die Gegenstände, für die der Hauptfrachtführer jedoch nicht selbst Versender ist, ist wegen der fehlenden Unmittelbarkeit nicht von der Steuerbefreiung umfasst (vgl. , L.C.). 5Die Beförderungsleistung bei solch einer gemischten Sendung ist entsprechend in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen. 6Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Leistung, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, insgesamt als steuerpflichtig behandelt wird. 7Der Unternehmer (Hauptfrachtführer) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung durch Belege nachweisen, dass er im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG begünstigte Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt, etwa durch eine beleghafte Erklärung über eine Versendereigenschaft. 8In Fällen, in denen sich herausstellt, dass die Angaben über die Eigenschaft als Versender unzutreffend waren, kann die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Unbilligkeiten gleichwohl gewährt werden, wenn der Unternehmer keine Kenntnis davon hatte und auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass die Angaben des Versenders unzutreffend waren. 9Werden grenzüberschreitende Beförderungsleistungen oder sonstige begünstigte Leistungen im Namen eines Unternehmers, jedoch für Rechnung eines anderen Unternehmers beauftragt und vom ersten Unternehmer die Versendereigenschaft bestätigt, ist davon auszugehen, dass diese Angabe unzutreffend ist. 10Zur Frage der Steuerbefreiung bei Leistungen im Bereich des Be- und Entladens eines Seeschiffes auf einer vorhergehenden Stufe vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5.“

    2. Die Absätze 3 bis 8 werden die neuen Absätze 4 bis 9.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

BMF v. - III C 3 - S 7156/19/10002 :006


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1810
UStB 2021 S. 359 Nr. 11
JAAAH-90166