Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Besetzungsrüge offensichtlich unbegründet
Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 15a Abs 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Instanzenzug: Az: III - 2 Ws 215/20 Beschluss
Gründe
1Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.
2Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).
3Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3).
4Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210914.2bvr096621
Fundstelle(n):
OAAAH-90134