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Diskriminierung bei der Gewährung von Wohnungsbauförderung
Svensson und Gustavsson ./. luxemburgische Minister für den Wohnungs- und Städtebau
Rechtsspruch (des Europäischen Gerichtshofs):
Die Artikel 59 und 67 EG-Vertrag verwehren es einem Mitgliedstaat, die Gewährung einer sozialen Beihilfe für den Wohnungsbau, insbesondere einer Zinsvergütung, davon abhängig zu machen, daß die Darlehen zur Finanzierung des Baus, des Erwerbs oder der Verbesserung der subventionierten Wohnung bei einem Kreditinstitut aufgenommen wurden, das in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist, was voraussetzt, daß es dort niedergelassen ist.
Aus dem Sachverhalt:
1-2Der luxemburgische Minister für den Wohnungs- und Städtebau (Bekl.) hatte es abgelehnt, den Eheleuten Svensson-Gustavsson (Kl.), die die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen und in Luxemburg wohnen, eine Zinsvergütung zugunsten von Eltern unterhaltsberechtigter Kinder für ein bei der Comptoir d'Escompte de Belgique S. A. mit Sitz in Lüttich (Belgien) aufgenommenes Darlehen zum Bau einer Wohnung in Luxemburg zu gewähren.
3Diese Ablehnung wurde auf Art. 1 Nr. 3 der Großherzoglichen Verordnung vom zur Festlegung der Bestimmungen über die Gewährung der Zinsvergüt...