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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 1565/19 EFG 2021 S. 1991 Nr. 23

Gesetze: EStG § 22 Nr. 5 S. 11; EStG § 19 Abs. 2

Aufteilung des Versorgungsfreibetrages bei mehreren Versorgungsleistungen

Leitsatz

  1. Erzielt ein Steuerpflichtiger mehrere Versorgungsleistungen - auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten - ist der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG quotal auf alle Versorgungsbezüge aufzuteilen, soweit der § 19 Abs. 2 EStG auf die Versorgungsbezüge anwendbar ist.

  2. Im Fall des Zusammentreffens von Einkünften nach § 22 EStG und § 19 EStG ist der Versorgungsfreibetrag für die Bezüge jeder Einkunftsart gesondert zu ermitteln, dabei darf der Höchstbetrag des nur einmal zu gewährenden Versorgungsfreibetrags nicht überschritten werden.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1991 Nr. 23
EStB 2022 S. 148 Nr. 4
ErbStB 2021 S. 362 Nr. 12
UAAAH-90012

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 06.05.2021 - 8 K 1565/19

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