Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Freizeitpark ist nicht gleich Jahrmarkt – EuGH lässt unterschiedliche Umsatzbesteuerung zu
Der Umsatzsteuersatz reduziert sich für Schausteller eines Jahrmarkts nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG auf 7 %. Inwiefern diese Steuersatzermäßigung auch auf Freizeitparks anwendbar ist oder ob deren Leistungen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind, stand nach Vorlage des 8 K 1092, NWB VAAAH-82104) beim EuGH auf dem Prüfstand.
Phantasialand ist Betreiber eines Freizeitparks. Gegen Zahlung eines Eintrittsgelds erwerben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Phantasialand beantragte, die Einräumung der Eintrittsberechtigung für den Freizeitpark dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und wies den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Einspruch als unbegründet zurück. Daraufhin erhob Phantasialand Klage beim FG Köln. Seiner Auffassung nach verstoße die ungleiche Besteuerung zwischen Schaustellern auf Jahrmärkten und Freizeitparks hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes gegen den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz. Hierzu weist das Finanzgericht auf die Rechtsprechung des BFH hin, wonach hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung ...