Frage der Anwendbarkeit der Regelung für „Vergnügungsparks” i.S.d. Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL
auf einen Freizeitpark? (Vorabentscheidungsersuchen)
Leitsatz
1. Dem EuGH werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann die in Anhang III Kategorie
7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL erfolgte Benennung von Jahrmärkten und Vergnügungsparks im Sinne einer Differenzierung
für eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden, obwohl die Bezeichnung „Vergnügungspark”
sowohl ortsgebundene als auch ortsungebundene Schaustellerunternehmen umfasst?
2. Ist die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Kontext von verschiedenen Leistungen dazu führen kann, dass sie ungleichartig
sind, auf die Leistungserbringung von ortsungebundenen Schaustellern und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt
von Freizeitparks anwendbar?
3. Sofern die Vorlagefrage zu 2. verneint wird: Ist die „Sicht des Durchschnittsverbrauchers”, die entsprechend der EuGH-Rechtsprechung
ein wesentliches Element des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darstellt, eine einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten
nicht zugängliche „gedankliche Perspektive”?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2083 Nr. 38 DStR 2021 S. 10 Nr. 27 EFG 2020 S. 1638 Nr. 21 KÖSDI 2020 S. 21940 Nr. 10 UR 2021 S. 32 Nr. 1 UStB 2020 S. 337 Nr. 11 VAAAH-82104
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