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Kurzfassung zum Beitrag von Erichsen, NWB-BB 10/2021 S. 301

Offenen Forderungen aus 2018 droht zum Jahresende die Verjährung

Dipl.-Betriebsw. Jörgen Erichsen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Unternehmer Forderungen über mehrere Jahre offenlässt und sie nicht eintreibt. Er verzichtet in diesem Fall auf Geld, das ihm zusteht, wenn er die Leistung erbracht hat. Diese Forderungen sind nach drei Jahren verjährt. Die Frist für die regelmäßige Verjährung beginnt stets mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Demnach verfallen Anfang 2022 Forderungen aus dem Jahr 2018 ersatzlos. Im Folgenden erfahren Sie, wie Ihre Mandanten bis zum Jahresende 2021 grundsätzlich eine Verjährung ihrer Forderungen verhindern können.

Welchen Forderungen droht Verjährung?

Die Verjährung von Forderungen ist in § 195 ff. BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre für gesetzlich nicht anders geregelte Ansprüche, etwa Forderungen gegenüber Kunden. Diese Frist gilt u. a. auch für Kaufverträge (außer Grundstücke), Darlehens-, Dienst-, Arbeits- und Werkverträge, Schadenersatzforderungen oderMängelbeseitigung aus Werkverträgen.

Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist. Forderungen aus dem Jahr 2018 verjähren demnach Ende 2021. Unternehmer können ihre...

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