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Hinzuschätzung und verdeckte Gewinnausschüttung
Das Thema „Hinzuschätzung“ insbesondere bei Mängeln der Buchführung ist regelmäßig Gegenstand von steuerlichen Außenprüfungen und nachfolgenden Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren. In Fällen einer Hinzuschätzung bei einer Kapitalgesellschaft tritt zugleich die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung auf, und in der gerichtlichen Praxis sind Fälle, in denen vonseiten der Betriebsprüfung die materiell-rechtlichen Fragen von Hinzuschätzung und verdeckter Gewinnausschüttung unzutreffend miteinander vermengt werden, nicht selten. Das mag auf der Ebene der Kapitalgesellschaft keine Auswirkung haben, hat aber für die Besteuerung auf der Gesellschafterebene erhebliche Bedeutung.
Hinzuschätzung und verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft
Die ständige finanzgerichtliche Rechtsprechung definiert die verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Ob eine Vermögensminderung (verhinderte V...