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BBK Nr. 24 vom Seite 1143 Fach 17 Seite 3261

Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Leitsatz:

Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gem. § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin, die ihr Unternehmen in gemieteten Räumen betreibt, bildete eine Rückstellung für den künftigen Aufwand aus der gesetzlichen Verpflichtung (§ 257 HGB) zur Aufbewahrung von Unterlagen (Handelsbücher, Handelsbriefe, Buchungsbelege, Jahresabschlüsse usw.) in Höhe des anteiligen Mietzinses. Das FA lehnte die Rückstellung ab. Die nach erfolgloser Klage erhobene Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Aus den Gründen:

1. … 2. Die Verpflichtung, die in § 257 HGB und § 147 AO 1977 genannten Geschäftsunterlagen 6 bzw. 10 Jahre lang aufzubewahren, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt.

a) Die Verpflichtung ist bereits im Streitjahr wirtschaftlich verursacht. Wirtschaftliche Verursachung oder wirtschaftliche Entstehung im Sinne des Rückstellungsbegriffs setzen voraus, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Verpflichtung knüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist. Der wes...

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