Nachweispflichten für Anwendung der Differenzbesteuerung: Umfang
der Prüfungspflichten für die Gewährung von Vertrauensschutz
– Berücksichtigung von Vertrauensschutzgründen im
Festsetzungsverfahren
Leitsatz
Der Wiederverkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG normierten
Voraussetzungen der Differenzbesteuerung in der Person seines Vorlieferanten.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung kann nicht unabhängig von weiteren Prüfungsmaßnahmen des Wiederverkäufers
aus Vertrauensschutzgründen fingiert werden, wenn es sich bei den Ankäufen von Gebrauchtwagen um einmalige Geschäftsbeziehungen
mit dem Wiederverkäufer unbekannten Personen handelt und der letzte Halter der angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers
identisch ist (Abgrenzung zum EuGH-Urteil „Litdana” vom C-624/15, HFR 2017, 661).
Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, kann nicht im Festsetzungs-, sondern allein
im Billigkeitsverfahren erfolgen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1849 Nr. 22 HAAAH-89459
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.03.2021 - 5 K 1414/18 U
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