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FG Münster Urteil v. - 2 K 49/21 EFG 2021 S. 1865 Nr. 22

Gesetze: AO § 17; AO § 193 Abs. 1; AO § 195 Satz 1; FVG § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2; AktG § 16; AktG § 17 ; AktG § 18; BpO § 3; BpO § 13; FA-ZVO NRW § 22 Nr. 1; AO § 16

Verfahren

Zuständigkeit des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung

Leitsatz

1. In Nordrhein-Westfalen werden sämtliche Konzernbetriebe eines Konzerns aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Sachnähe durch ein und dasselbe Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung steuerlich geprüft.

2. Zur Auslegung des Konzernbegriffs ist mangels Regelung in der AO oder im FVG auf §§ 15 ff. AktG zurückzugreifen.

3. §§ 15 ff. AktG sind nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auf sämtliche Unternehmen anzuwenden.

4. Eine natürliche Person ist dann Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, wenn sie neben der Beteiligung an der Gesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, sie könne wegen dieser Bindung ihren aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Gesellschaft zu deren Nachteil ausüben.

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 158 Nr. 5
DStRE 2022 S. 894 Nr. 14
EFG 2021 S. 1865 Nr. 22
GmbH-StB 2022 S. 29 Nr. 1
PAAAH-89452

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FG Münster, Urteil v. 10.08.2021 - 2 K 49/21

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