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BBK Nr. 4 vom Seite 155 Fach 14 Seite 1385

Zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

– IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 7 (Stand: 1. 10. 2002, redaktionelle Änderung durch den HFA am 12. 5. 2005) –

I. Vorbemerkungen

(1) Personenhandelsgesellschaften haben für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Bilanz und eine GuV aufzustellen (§§ 6 Abs. 1, 242 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB). Dabei haben sie die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 243 bis 256 HGB zu beachten. Auf Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB sind darüber hinaus die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 330 HGB anzuwenden.

(2) Gegenstand dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung sind sowohl Fragen zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften nach allgemeinen Vorschriften als auch nach den ergänzenden Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB. Auf Besonderheiten bei Personenhandelsgesellschaften, die dem PublG unterliegen, wird nicht eingegangen.

(3) Diese IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung ersetzt die Stellungnahme HFA 2/1993: Zur Bilanzierung bei Personenhandelsgesellschaften (WPg 1994 S. 22, Ergänzung 1995).

II. Voraussetzungen für die verpflichtende Anwendung der ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 330 HGB

1. Beurteilungszeitpunkt für die Stellung einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter

(4) Die ergänzende...

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