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FG Köln | Kein Abzug der Verluste eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
(1) Auch wenn ein Zins-Währungs-Swap mit dem Finanzierungsdarlehen eines Vermietungsobjekts und damit mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung objektiv und subjektiv in engem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, ist ein vom Steuerpflichtigen beim Auslaufen des Swap-Geschäfts aufgrund von Währungsschwankungen (hier Verhältnis von Euro zu CHF) zu entrichtender Mehrbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, da S. 724dieser nicht der Nutzungsüberlassung des Vermietungsobjekts, sondern der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. (2) Die Rechtsprechung zu Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen ist insofern entsprechend anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung sind Zahlungen, mit denen Kursverlus...