Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union
Es sei vorab darauf hingewiesen, daß die nachfolgend geschilderten Prinzipien auf die in Art. 48 bis 51 EGV geregelte „Freizügigkeit von Arbeitnehmern„ zurückgehen und daß die Rechte der Wanderarbeitnehmer auch in anderen Verordnungen des Gemeinschaftsrechts aufgegriffen werden, die hier nicht dargestellt werden können. Im übrigen ist anzumerken, daß in die VO (EWG) 1408/71 solche sozialen Sicherungssysteme nicht einbezogen sind, die eine beamtenrechtliche Prägung besitzen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 sind auch nationale Leistungen der Sozialhilfe und der Kriegsopferversorgung.
Von den allgemeinen, der sozialen Absicherung von Wanderarbeitnehmern dienenden Grundsätzen, die in den Vorschriften der Verordnung (EWG) 1408/71 ihren Niederschlag gefunden haben, sollen nachfolgend vier Rechtsgrundsätze vorgestellt werden.
I. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Entsprechend der Schutzrichtung des Art. 51 EGV ist der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 umfassend angelegt. Gem. Art. 2 dieser VO werden alle Arbeitnehmer und Selbständigen erfaßt, für die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats s...