Corona | Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung (BMAS)
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum verlängert. Hierauf macht das BMAS aktuell aufmerksam.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem Kurzarbeit eingeführt hat:
Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem Kurzarbeit eingeführt hat.
Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem begonnen wird.
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der in Kraft. Weitere Infos zum erleichterten Kurzarbeitergeld hat das BMAS auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: BMAS online, Meldung v. (il)
Nachricht aktualisiert am : Am wurde die Verordnung im BGBl I S. 4388 verkündet.
Fundstelle(n):
XAAAH-89137