Online-Nachricht - Mittwoch, 15.09.2021

Erbschaftsteuer | Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig (FG)

Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, soweit sie durch eine vom Erblasser abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden ( und 3 K 1552/20 Erb).

Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Sachverhalt: Die Kläger der beiden Verfahren sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 € von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten.

Das FA bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagungen in den steuerpflichtigen Erwerb ein und zog für Erbfallschulden den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ab. Die Kläger machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von ca. 15.000 € geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommen Betrag in die Erbfallschulden einberechneten. Die Behandlung durch das Finanzamt verstoße gegen das erbschaftsteuerliche Nettoprinzip.

Mit ihrer Klage hatten sie keinen Erfolg:

  • Ein Betrag von mehr als 10.300 EUR war für Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht in Abzug zu bringen.

  • Denn die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen die sog. Erbfallkostenpauschale nicht.

  • Soweit die Beerdigungskosten von der Sterbegeldkasse gegenüber dem Bestattungsinstitut beglichen wurden (rund 6.800 EUR), liegen keine Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG vor.

  • Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind nur solche Kosten, die dem Erben nach dem Tod des Erblassers für die dort genannten Zwecke auch tatsächlich entstanden sind.

  • Im Streitfall sind die Erben durch die Zahlung der Sterbegeldkasse in dieser Höhe zu keinem Zeitpunkt mit Kosten für die Bestattung der Erblasserin belastet worden.

  • Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gehörte nicht zur Erbmasse, da die Erblasserin diesen Anspruch noch zu Lebzeiten an das Bestattungshaus F abgetreten hatte.

  • Die - teilweise - Begleichung der Bestattungsrechnung durch Auszahlung der Versicherungsleistung an das Bestattungshaus hat deshalb auch nicht zu Aufwendungen aus der Erbmasse geführt, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sein könnten.

  • Auch der Umstand, dass der aus dem Bestattungsvertrag resultierende Anspruch auf Bestattungsleistungen gegenüber dem Bestattungshaus, der als Bestandteil des Vermögensanfalls nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben übergegangen war, durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB), führt nicht dazu, dass auf Seiten der Erben Erbfallverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind.

  • Denn das Bestattungsinstitut hat, indem es die Bestattung vorgenommen hat, eine wertgleiche Gegenleistung für den Anspruch erbracht.

  • Da bereits die Erblasserin das Entgelt für die Entstehung des Anspruchs auf Bestattungsleistungen durch Abtretung eines Zahlungsanspruchs geleistet hatte, konnten den Erben nicht noch einmal Kosten in derselben Höhe für die Erbringung der Leistung entstehen.

  • Das Erlöschen des Bestattungsanspruchs hat letztlich weder den Wert des Nachlasses noch den des sonstigen Vermögens der Erben gemindert.

Hinweis:

Das FG hat in beiden Verfahren die Revision zum BFH zugelassen. Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des Gerichts veröffentlicht.

Quelle: FG Münster online (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-89098