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FG Hessen 31.05.2021 10 K 1597/20

Lohn und Gehalt | Ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung aufgrund „Sprinterklausel“

Erhält ein Arbeitnehmer neben einer Abfindung für seine Entlassung noch eine zusätzliche Abfindung dafür, dass er vor dem vereinbarten Entlassungstermin vorzeitig kündigt, ist auch diese zusätzliche Abfindung steuerlich nach § 24 Nr. 1a EStG i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigt. Denn auch die vorzeitige Kündigung beruht nicht auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, sondern findet ihren Grund in der ursprünglichen Entlassungs- und Abfindungsvereinbarung.

Die Klägerin vereinbarte am mit ihrem Arbeitgeber die Aufhebung ihres Arbeitsvertrags zum gegen Zahlung einer Abfindung. Grund für die Aufhebung war die Umstrukturierung des Betriebs und der damit verbundene Stellenabbau. Zusätzlich vereinbarten beide eine sog. Sprinterklausel, nach ...

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