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Steuerrecht | Keine Zurechnung von Stimmrechten bei Beteiligung minderjähriger Kinder an Betriebsaufspaltung
Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung besteht nicht, wenn die Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, in der Betriebs-GmbH nur 50 % der Stimmrechte, nicht aber die Stimmenmehrheit hält. Die Stimmrechte seines minderjährigen Kindes, das an der Betriebs-GmbH beteiligt ist, können dem mit 50 % beteiligten Elternteil nicht zugerechnet werden, wenn für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt ist, der auch die Gesellschafterinteressen des Kindes wahrnimmt.
Die [i]Klägerin war Alleineigentümerin des Grundstücks und hielt 50 % an der Betriebs-GmbH Klägerin war Alleineigentümerin eines Grundstücks, das sie an die X-GmbH verpachtete. Bei der X-GmbH galt das Mehrheitsprinzip, so dass für Beschlüsse die einfache Stimmenmehrheit genügte. Alleingesellschafter der X-GmbH war ursprünglich der Ehemann der Klägerin gewesen, der aber 2...