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Negativer Unterschiedsbetrag bei einem asset deal bzw. negativer Kaufpreis bei einem share deal im HGB-Jahresabschluss
Der Beitrag geht ausführlich auf die handelsrechtliche Behandlung eines asset deals, bei dem der Kaufpreis unter dem Zeitwert der Vermögensgegenstände und Schulden liegt, und eines negativen Kaufpreises bei einem share deal ein. Denn diese Fragestellungen werden in der betrieblichen Praxis häufig angefragt, allerdings weder vom Gesetzgeber noch in der Kommentierung in der notwendigen Detailtiefe behandelt.
Die Kernaussagen
Bei einem asset deal muss der Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden aufgeteilt werden. Ist der Kaufpreis der Sachgesamtheit niedriger als der Zeitwert der erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden (negativer Unterschiedsbetrag), sind die Zeitwerte der Vermögensgegenstände und Schulden nach einer sachgerechten und willkürfreien Methode abzustocken (Grundsatz). Der Empfehlung des DRS 23.3 folgend, die Grundsätze des DRS 23 analog auf den asset deal anzuwenden, ist es insbesondere in Restrukturierungsfällen denkbar, in Höhe des auf die Kaufpreisminderung entfallenden Betrags für die künftige Restrukturierungsmaßnahme einen passiven Unterschiedsbetrag nach dem Eigenkapital mit der Bezeichnung „...