NWB Nr. 37 vom Seite 2713

Die Ausnahme von der Ausnahme ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

… ist gar keine Ausnahme

Die Veräußerung einer Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ist ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, außer – so Satz 3 der Nr. 1 – die Eigentumswohnung wurde im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Ein in der Wohnung befindliches häusliches Arbeitszimmer allerdings sollte nach Ansicht des BMF von dieser Ausnahme wieder ausgenommen sein, denn dieses könne – so die Argumentation – keinen Wohnzwecken dienen. Der BFH sieht das anders und begründet die Nichtsteuerbarkeit des Veräußerungsgeschäfts auch hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers damit, die Klägerin habe die Eigentumswohnung insgesamt – einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers – zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Damit ist die von der Finanzverwaltung gemachte Ausnahme von der Ausnahme gar keine Ausnahme. Für Steuerpflichtige und ihre Berater eine gute Nachricht, merkt Richter im IX. BFH-Senat Dr. Nils Trossen in seinem Kurz-Kommentar zum BFH-Urteil IX R 27/19 an (s. NWB YAAAH-85282). Denn damit werden Überlegungen überflüssig, ob es steuerlich günstiger sein kann, auf die Abzugsmöglichkeit in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ggf. zu verzichten, um einen Veräußerungsgewinn im Fall eines Umzugs innerhalb der Zehnjahresfrist zu vermeiden. Welche Gründe den BFH bewogen haben, eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch für das häusliche Arbeitszimmer anzunehmen und welche Fragestellungen weiterhin offengeblieben sind, erläutert Schießl auf .

Mit einem eher außergewöhnlichen Fall der Überlassung eines betrieblichen Pkw hatte sich der VI. Senat des BFH im Urteil VI R 43/18 zu befassen. Eine Gemeinde stellte dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr zur Sicherstellung seiner jederzeitigen Einsatzbereitschaft ein Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. In diesem Sonderfall hat der BFH die private Nutzung des Feuerwehreinsatzfahrzeugs nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen, weil die betriebsfunktionale Verwendung des Fahrzeugs im Vordergrund stehe. Doch was gilt in den in der Arbeitswelt viel öfter anzutreffenden Fällen, in denen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern regelmäßig Betriebsfahrzeuge mit nach Hause geben, damit diese während ihrer Rufbereitschaft mobil sind? Teilweise handelt es sich hier um übliche Pkw, teilweise aber auch um ausgebaute Kastenwagen. Führen dann die während des Bereitschaftsdienstes ausgeführten Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem geldwerten Vorteil? Und was gilt, wenn die Mitarbeiter bspw. Kundendienstfahrzeuge mit nach Hause nehmen dürfen, um am darauffolgenden Arbeitstag unmittelbar von dort aus zum Einsatzort fahren zu können? Diesen Fragen gehen Mirbach/Mirbach auf nach.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 2713
NWB OAAAH-88933