NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2025
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A. Begriffsbestimmung
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind in der Regel fremdbezogene Stoffe, die unverarbeitet (in Abgrenzung zu unfertigen oder Fertigerzeugnissen) oder nicht verbraucht sind. Sie sind im Unterschied zu Waren auch nicht dazu bestimmt, ohne Be- oder Verarbeitung veräußert zu werden. Diese Stoffe sind entscheidend für den Produktionsprozess, werden jedoch nicht als Handelsware weiterverkauft.
Im weitesten Sinne versteht man unter Betriebsstoffen alle Stoffe, die im Betrieb zur Herstellung eines Erzeugnisses benötigt und aufgewandt werden, im engeren Sinne dagegen solche Stoffe, die nur unmittelbar an der Fertigung beteiligt sind. Sie sind zur Durchführung notwendig, gehen aber nicht in den spezifischen Herstellungsprozess ein. Betriebsstoffe werden nicht für ein bestimmtes Erzeugnis verwendet, sie dienen dem Fertigungsprozess, der Unterhaltung der Produktionseinrichtung, der Krafterzeugung, der Verwaltung, dem Absatz und damit mittelbar der gesamten Leistungserstellung. Zu ihnen rechnet man Energie-, Treib- und Brennstoffe, z. B. Gas, Strom, Dampf, Druckluft, Heiz- und Treiböl, Benzin, Karbid, Sauerstoff, Acetylen, Kohle, Koks, Briketts, Holz und Wasser, ferner Kleinw...