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Besonderheiten des deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommens
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit (Abkommen) tritt nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums voraussichtlich am oder am in Kraft. Nachdem unter besonderer Berücksichtigung der Entsenderegelung bereits über das Abkommen berichtet worden war (vgl. m. w. N. Zielke, IWB F. 6 Japan Gr. 6 S. 1—8), wird nun noch auf Besonderheiten bei der Durchführung der Entsenderegelung und bei einem Antrag auf Rückerstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 210 SGB VI eingegangen. Sofern ein japanischer Arbeitnehmer bereits mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, ist Eile geboten. Ein Rückerstattungsantrag kann nur noch vor dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden.
I. Besonderheiten bei der Durchführung der Entsenderegelung
1. Entsenderegelung des Abkommens
Die Entsenderegelung des Abkommens besagt folgendes: Wird eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, in dem sie eine Arbeit für diesen Arbeitgeber ausführt, so wird dieser Arbeitn...