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IWB Nr. 2 vom Seite 77 Fach 6 Japan Gr. 6 Seite 2

Das neue deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen

— Unter besonderer Berücksichtigung der Entsenderegelung —

von Dipl.-Finanzwirt Dipl.-Kaufmann Rainer Zielke, Düsseldorf

Das Abkommen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (Abkommen) wurde am unterzeichnet. Es wird nach Abschluß des parlamentarischen und des Ratifizierungsverfahrens voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 in Kraft treten (lt. Auskunft des Bundesarbeitsministeriums v. ). Das Abkommen hat für ca. 20 000 japanische Arbeitnehmer in Deutschland und ca. 3 000 deutsche Arbeitnehmer in Japan Bedeutung. Es regelt die Beziehungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherungen beider Staaten. Im Protokoll zum Abkommen sind zusätzlich Regelungen über die Arbeitslosenversicherung enthalten. Es wird erwartet, daß der personelle Austausch beider Staaten in Zukunft reibungsloser gestaltet werden kann und Investitionen erleichtert werden (N. N., Bundesarbeitsblatt Nr. 7—8, S. 30 f.).

Wesentliche Regelungen des Abkommens sind das Prinzip der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder sowie die Vermeidung der Doppelversicherung durch Befreiungstatbestände für entsandte Arbeitnehmer sowie die Zusammenrechnung deutscher und japanischer Versicherungszeiten/Wartezeiten. Damit wird die Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduziert. Nach...

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