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Sorgfaltspflicht nach englischem Recht bei abweichenden Dokumenten beim Dokumentenakkreditiv
Der englische High Court hat am entschieden, dass die Prüfungspflicht einer Bank nach den ERA keine eingehende Analyse bezüglich Abweichungen bei Dokumenten verlange.
I. Hintergrund
1. Prüfung der Inanspruchnahme eines Akkreditivs
Die Banken müssen gem. Art. 13a) ERA 500 alle im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen zu entsprechen scheinen. Die Prüfung richtet sich nach dem Standard der internationalen Bankpraxis. Sie beschränkt sich auf den rein formellen Gesichtspunkt der Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditivbedingungen. Es gilt der Grundsatz der Dokumentenstrenge. Die Bank hat sich streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten formalen Auftrags zu halten. Wenn sich eine Akkreditivbank zur Zurückweisung der Dokumente entscheidet, muss sie gem. Art. 14d) ERA 500 unverzüglich eine entsprechende Mitteilung machen. Diese muss auch beinhalten, ob die Dokumente zur Verfügung des Einreichers gehalten oder ihm zurückgesandt werden. Wenn die Akkreditivbank nicht so handelt und/oder die Dokumente weder zur Verfügung des Einreichers hält noch diesem zurücksendet, kann...