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Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften
Im Beitrag von Gehm, USt direkt digital 11/2019 S. 2 wurde das vorinstanzliche vorgestellt. Nunmehr hat der BFH entschieden und ist unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung des EuGH dazu gelangt, dass sich eine GmbH, die vorwiegend in fremden Immobilien Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte betreibt, für welche sie von der öffentlichen Hand bezahlt wird, auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann. Denn entgegen bisher h.M. scheitert die dessen Anwendung nicht daran, dass die Klägerin nur als Subunternehmerin tätig wurde (, „Finanzamt D“, Walkenhorst, USt dd 1/2021 S. 9).
I. Leitsätze (teilweise nicht amtlich)
Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen kann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.
Dies ergibt sich daraus, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Zuge eines Leistungsverhältnisses seine für die Sozialfürsorge oder die soziale Sicherheit unerlässlichen Leistungen unmittelbar gegenüber den bedürftigen Personen erbringt.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine nicht gemeinnützig täti...