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NWB Nr. 37 vom Seite 2748

Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren

Verhältnis der AO zur DSGVO

Axel Walter

Akteneinsichtsgesuche von Steuerpflichtigen oder deren Beraterschaft wurden von den Finanzämtern in der Vergangenheit grundsätzlich abgelehnt. Ihr Bedürfnis auf Einblick in die Steuerakten ist jedoch nach wie vor ungebrochen und dürfte seit Einführung der DSGVO eher zunehmen. Die damit verbundenen Änderungen und sich daraus ergebenden Lösungsansätze sollen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung im Folgenden aufgezeigt werden.

I. Rechtslage nach der AO

1. Kein Akteneinsichtsrecht

[i]Karg, NWB 13/2020 S. 931Die Gründe und Motive für Akteneinsichtsanträge sind vielfältig − sei es zum Abgleich der gegenseitigen Informationslage, zur (nachvollziehbaren) Feststellung der Höhe der Steuerschulden bei Insolvenzverfahren, zur Klärung der Ursachen für die Häufigkeit von Außenprüfungen aus Sicht des Steuerpflichtigen oder zur Erforschung eventuell beim Finanzamt vorliegender falscher Daten u. Ä. (vgl. auch Karg, ). Nach der bisherigen Rechtslage und ständigen Rechtsprechung des BFH ergibt sich für einen Steuerpflichtigen aber weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO bzw. den jeweils hierzu ergangenen Anwendungserlassen zur AO ein direkter Anspruch auf Akteneinsicht (z. B. , NWB JAAAG-38825). Der Gesetzgeber hatte wegen des insbesondere von der Finanzverwaltung zu beachtenden Steuergeheimnisses nach § 30 AO − dessen vorsätzlicher Verstoß nach § 355 StGB eine Straftat darstellt − bewusst auf ein Akteneinsichtsrecht verzichtet. Durch die Nichtgewährung dieses Anspruchs hat er den Ermessensrahmen so gezogen, dass eine Akteneinsicht während eines laufenden, steuerlichen Verwaltungsverfahrens lediglich eine Ausnahme sein sollte. Damit ist dem Steuerpflichtigen respektive seinem steuerlichen Berater nicht nur die Einsicht in die einzelnen Steuerakten, sondern auch in die sog. Bp-Arbeitsakte verwehrt (s. auch Gehm, StW 4/2020 S. 47).

Hinweis:

[i]Verdrängung eines etwaigen Anspruchs nach dem IFG eines BundeslandesEbenso wird hierdurch ein etwaiger Anspruch nach dem jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des einzelnen Bundeslandes verdrängt, da nach Art. 31 GG die AO als bundesrechtliche Vorschrift Landesrecht (IFG) bricht (vgl. Rätke in Klein, AO, 15. Aufl., § 91 Rz. 27). Die allgemeinen Regelungen der Informationsfreiheitsgesetze treten somit hinter diese spezielle Negativregelung der AO zurück (, NWB RAAAG-42242). S. 2749

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